Sind keine der unten genannten Voraussetzungen erfüllt, können wir die Jugendlichen aus haftungsrechtlichen Gründen leider nicht klettern lassen.
Kletterer unter 18 Jahren können unter folgenden Voraussetzungen die Kletteranlage nützen:
- Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (bis zum 14. Geburtstag) müssen Jugendliche von einem Aufsichtsberechtigten, der
die vom DAV anerkannten Sicherungstechniken einwandfrei beherrscht, begleitet werden. Die Erziehungsberechtigten (Eltern) können diese Aufsichtspflicht an volljährige Dritte (z.B. Geschwister,
Verwandte, Bekannte) weitergeben, welche die Sicherungstechnik beherrschen. Bei Zweifeln an der Aufsichtsfähigkeit der benannten Personen behalten wir
uns vor, mit den Erziehungsberechtigten Kontakt aufzunehmen. Das erforderliche Formular wird direkt an der Kasse von der Aufsichtsperson ausgefüllt.
- Für
jugendliche Kletterer zwischen 14 und 18 Jahren kann eine Dauerhafte Einverständniserklärung für Minderjährige ab
14 abgegeben werden, die es den Kindern erlaubt, ohne Begleitung einer Aufsichtsperson klettern zu gehen. Liegt keine Einverständniserklärung vor, gilt das selbe, wie für die
jüngeren Kletterer (Übernahme der Aufsichtspflicht durch volljährige Begleiter).
- Befinden sich die jungen Kletterer im Rahmen einer Gruppe (Schule, Verein, Jugendgruppe) oder Veranstaltung im Kletterwerk, muss der Gruppenleiter auf einem gesonderten
Vordruck die Verantwortung für die Gruppenmitglieder übernehmen.